SATZUNG DER BÜRGERLISTE SELLIN


SATZUNG VOM 19.09.2023


Satzung

Bürgerliste Sellin

BLS


§ 1 Name,Zweck und Sitz


(1) Die Wählergruppe führt den Namen Bürgerliste Sellin

die Kurzbezeichnung lautet BLS

(2) Die Bürgerliste Sellin ist eine Vereinigung von Bürgern der Gemeinde Sellin, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Bürgerliste Sellin verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.

(3) Die Bürgerliste Sellin hat ihren Sitz in 18586 Sellin,Schulstr. 3


§ 2 Mitgliedschaft


(1) Mitglied der Bürgerliste Sellin können alle Einwohner der Gemeinde Sellin werden, die nach den Vorschriften des Landes- und Kommunalwahlgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigt sind. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch

a)schriftliche Austrittserklärung; der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

b)Ausschluss, der vom Vorstand mehrheitlich beschlossen werden muss oder

c)Tod.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

a) wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung der Wählergruppe verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt,

b) bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts,

(4) Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Bürgerliste Sellin und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.


§ 3 Mittel


(1) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Bürgerliste Sellin durch

a)Mitgliedsbeiträge

(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 25 Euro jährlich und ist jeweils bis zum 10.1.eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten.


§ 4 Organe


Organe der Wählergruppe sind

a)die Mitgliederversammlung und

b)der Vorstand.


§ 5 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 aufgenommenen Mitgliedern der Wählergruppe zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehört im besonderen

a)die Beschlussfassung über das Programm2),

b)die Beschlussfassung aller das Interesse der Wählergruppe berührende Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik,

c)die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen (§ 8),

d)die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,

e)die Wahl und Abberufung des Vorstandes.


§ 6 Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus

a)dem Vorsitzenden und seinem ersten und zweiten Stellvertreter,

b)dem Schriftführer

c) dem Kassenverwalter.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Bürgerliste Sellin zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Er vertritt die Bürgerliste Sellin nach außen. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und eines Stellvertreters (alternativ:zusätzlich eines weiteren Vorstandsmitgliedes). Der Vorstand wird für die Dauer von 2Jahren gewählt; die Neuwahl erfolgt in der Versammlung nach Ablauf der Amtszeit.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen.

(Alternativ: Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstandes dadurch abberufen, dass sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied wählt.)

Der Antrag muss auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.


§ 7 Versammlungen


(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung.Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst.

(2) Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. In der Jahreshauptversammlung sind die in § 5 Buchstabe d) genannten Aufgaben zu erfüllen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens drei Tagen; im übrigen gilt Absatz 1. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(5) Anträge müssen spätestens 7 Tage vor dem anberaumten Versammlungstermin dem Vorstand vorliegen.


§ 8 Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen


(1) Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen ist mit einer Frist von mindestens einer Woche vom Absendetag gerechnet, Poststempel gilt,mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich einzuladen.

(2) Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder der Wählergruppe abstimmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigt sind(wahlberechtigte Mitglieder).

(3) Die Bewerber werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 10 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muss über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.



§ 9 Auflösung


Die Wählergruppe kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der eingetragenen Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden.Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.


§ 10 Niederschrift


Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:

a)Ort und Zeit der Versammlung,

b)Form der Einladung,

c)Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),

d)Tagesordnung und

e)Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).

Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.


§ 11 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.9.2023 genehmigt. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 19.09.2023 in Kraft.


Sellin, den 19.09.2023